
Zuschuss für Kurzzeitpflege
Finanzieller Zuschuss für Kurzzeitpflege
Sie pflegen seit mindestens einem Jahr überwiegend
- ein Familienmitglied mit einem Pflegegeld der Stufe 3-7
nach dem Bundespflegegeldgesetz, - eine/n nahe Angehörige/n mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und
mit einem Pflegegeld zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder - ein minderjähriges Familienmitglied mit einem Pflegegeld
zumindest der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz
und Sie sind wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert, diese Pflege selbst zu erbringen?
In diesem Fall bietet das Bundessozialamt finanzielle Unterstützung an, damit sich PFLEGENDE ANGEHÖRIGE durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen können.
Höhe der finanziellen Unterstützung
- 1.200 Euro, bei Pflegegeld der Stufe 1-3
- 1.400 Euro, bei Pflegegeld der Stufe 4
- 1.600 Euro, bei Pflegegeld der Stufe 5
- 2.000 Euro, bei Pflegegeld der Stufe 6
- 2.200 Euro, bei Pflegegeld der Stufe 7
Diese Beträge beziehen sich auf die Höchstzuwendung von 4 Wochen pro Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflegekraft kürzer in Anspruch genommen, verringert sich die Unterstützung. Förderbar ist nur eine Ersatzpflege für mindestens eine Woche.
Bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege für mindestens 4 Tage möglich. Nur nachgewiesene Kosten können berücksichtigt werden. Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.
Feststellung durch Fachpersonal
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung der/des Betroffenen (Befundbericht) durch
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
- ein gerontopsychiatrisches Zentrum
- eine ärztliche Fachkraft für Psychiatrie und/oder Neurologie
Einkommensgrenzen
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen der/des pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
- 2.000 Euro, bei Pflegegeldstufe 1-5
- 2.500 Euro, bei Pflegegeldstufe 6-7
Die Einkommensgrenze erhöht sich
- je unterhaltsberechtigtem Familienmitglied um 400 Euro und
- bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro.
Kein anrechenbares Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
(Stand: Jänner 2020)
Quelle: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen –
Sozialministeriumservice